fbi - direktimmobilien

1. Durch Erteilung des Auftrages erklärt sich der Auftraggeber mit den nachstehenden Geschäftsbedingungen einverstanden.

2. Ein Auftrag bedarf keiner Form, er kommt auch dadurch zustande, dass jemand unsere Tätigkeit in Anspruch nimmt.

3. Annahme unserer Maklerdienste oder unserer Angebotsangaben sowie Auswertung von uns gegebener Nachweise genügen zum Zustandekommen eines Maklervertrages zu diesen Geschäftsbedingungen.

4. Wir verpflichten uns, die Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu bearbeiten und werden alle Unterlagen - soweit mit der Durchführung des Auftrages vereinbar - vertraulich behandeln.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle unsere Mitteilungen und Unterlagen streng vertraulich zu behandeln. Erlangt ein Dritter durch den Auftraggeber bzw. den Empfänger oder mit dessen Billigung Kenntnis von unseren Mitteilungen oder auch nur der Adresse, und gelangt der Dritte dadurch zu einem Geschäftsabschluss oder sonstigem wirtschaftlichen Vorteil, hat der Auftraggeber an uns die vereinbarte Maklergebühr zu bezahlen, ohne dass es unsererseits eines Schadensnachweises bedarf.

6. Auf Anfrage teilen wir den jeweiligen Eigentümer mit.

7. Eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vertragspartner (Eigentümer bzw. Interessent) darf nur mit unserer Zustimmung erfolgen. Von direkten Verhandlungen und deren Inhalt sind wir unaufgefordert zu unterrichten.

8. Wir haben Anspruch auf Anwesenheit bei Vertragsabschluß und auf eine sofort zu erteilende Ausfertigung oder Abschrift des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden, soweit diese für die Berechnung und Fälligkeit der Maklergebühr von Bedeutung sind. Mündliche Vereinbarungen dieser Art sind uns sofort bekanntzugeben.

9. Falls dem Auftraggeber die durch uns nachgewiesene oder vermittelte Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt ist, muss er uns dies binnen einer Woche unter Beifügung des Nachweises schriftlich zur Kenntnis bringen. Im anderen Fall kann er sich auf eine solche Kenntnis nicht mehr berufen.

10. Bei Alleinaufträgen ist etwaige frühere Objektkenntnis des Auftraggebers (Interessenten) unbeachtlich. Der Auftraggeber hat daher auch in diesem Falle die entsprechende Provision gemäß den Geschäftsbedingungen an uns zu entrichten.

11. Wir sind berechtigt, auch für den jeweiligen Vertragspartner entgeltlich tätig zu werden.

12. Bis auf Widerruf dürfen weitere Objektangebote zugesandt werden. Für alle zukünftig von uns nachgewiesenen Objekte gelten die gleichen Bedingungen.

13. Provisionsanspruch entsteht: Mit dem Abschluss eines durch unseren Nachweis und/oder unsere Vermittlung zustandegekommenen Kauf-, Miet- oder sonstigen Vertrages (z. B. Mietvorvertrag) ist die angegebene Nachweis- bzw. Vermittlungsprovision am Tage des Abschlusses verdient, fällig und zahlbar. Der Provisionsanspruch ist auch dann noch rechtsgültig, wenn und unmittelbar durch den Nachweis der Maklerfirma oder durch deren Vermittlung ein rechtsgültiger Vertrag abgeschlossen ist, und zwar auch dann, wenn der Vertragsabschluss nach Ablauf des Auftrages erfolgt. Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit dem der Empfänger des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägt wirtschaftlichen Verhältnis steht. Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und Verkäufer des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision, falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des Provisionsanspruchs beruft. Sofern keine Provisionshöhe vereinbart ist, gelten folgende Provisionssätze:
I. Bei Kaufverträgen:
Im Inland, bezogen auf den Kaufpreis 5 % (bei Objekten bis 150.000,-- EUR), 4 % (bei Objekten ab 150.000,-- EUR), zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
Im Ausland 5,00% (bei Objektwert unter 100.000,- EUR beträgt die Mindestprovision 5.000,-EUR), zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
II. Bei Miet-/Pachtverträgen jeweils bezogen auf die Nettomiete. Im privaten Bereich 2 Monatsmieten, im gewerblichen Bereich bei einer Mietdauer bis fünf Jahre zwei Monatsmieten, bei einer Mietdauer über fünf Jahre drei Monatsmieten, jeweils zuzüglich der gesetzlichen MWSt. Optionen verlängern die Mietdauer entsprechend.
Im übrigen gelten die ortsüblichen Provisionssätze.

14. Der Provisionsberechnung wird stets der gesamte Wirtschaftswert des Vertrages unter Einschluss aller damit zusammenhängenden Nebenabreden zugrundegelegt. Mit der Provisionszahlung wird die jeweils gültige Mehrwertsteuer zusätzlich fällig. Gelingt dem Verkäufer eine Erhöhung des ursprünglichen oder von uns niedriger ausgehandelten Kaufpreises, so errechnet sich die vorgenannte prozentuale Vergütung aus dem letzten Kaufpreis.

15. Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn wenigstens ein demselben wirtschaftlichen Zweck dienendes Geschäft zustande kommt und dadurch der gleiche wirtschaftliche Erfolg erzielt wird. Dies gilt vor allem dann, wenn der Erwerb des nachgewiesenen Objekts in der Zwangsversteigerung erfolgt oder wenn z.B. anstatt mit dem Eigentümer mit dem Mieter ein Vertrag als Untermietvertrag geschlossen wird.
Der volle Gebührenanspruch entsteht auch bei Mitverursachung der zustande gekommenen Verträge durch uns.
Dies gilt besonders für den Fall, wenn mit den von uns nachgewiesenen Interessenten binnen einer Frist von drei Jahren nach Abschluss des ersten von uns vermittelten Vertrages weitere Geschäfte abgeschlossen werden, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem zuerst erteilten Auftrag oder den weiter erteilten Aufträgen stehen.
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist stets gegeben, wenn die durch uns hergestellte Verbindung zu weiteren Verträgen führt, die nach diesen Geschäftsbedingungen uns gegenüber provisionspflichtig sind.

16. Der Anspruch entsteht auch dann, wenn der Geschäftsabschluss statt durch den Auftraggeber selbst, ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten oder nahe Verwandte oder Verschwägerte oder solche natürlichen oder juristischen Personen erfolgt, die zu ihm in gesellschaftsrechtlichen, vertraglichen oder wirtschaftlich nahem Verhältnisse stehen.

17. Kommt bei Auslandsgeschäften ein nicht notarieller Vor- oder Hauptvertrag (Kaufversprechen oder Kaufvertrag) zustande, so ist die Provision bereits am Tage dieses Vertragsabschlusses zahlbar.

18. Bei verbindlichen, notariellen Kauf- bzw. Verkaufsangeboten ist die volle Provision ebenfalls sofort fällig.

19. Der Anspruch besteht auch dann, wenn die Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit gegeben ist oder wenn der Vertragsabschluß erst nach Ablauf der Maklertätigkeit erfolgt. Übereinstimmung von Angebots- und Abschlussbedingungen ist nicht erforderlich.

20. Schadensersatzansprüche sind uns gegenüber, mit Ausnahme grob fahrlässigen Handelns, ausgeschlossen. Da wir uns bei allen Angaben auf die Information Dritter stützen müssen, können wir keine Gewähr für deren Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen. Die Angebote sind freibleibend, da wir keine Gewähr für einen eventuellen Zwischenverkauf übernehmen können.

Anderweitige Abmachungen erlangen nur durch schriftliche Bestätigung des Maklers Gültigkeit.
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten Emden Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluß seinen gewöhnlichen Aufenthaltsorts aus dem Inland verlegt, soweit im internationalen Gerichtsabkommen nichts anderes geregelt ist.